Gemeinsam sind wir stark!
Das Griechische Verwaltungs- und Steuerrecht zeichnet sich durch ein hohes Maß an Unübersichtlichkeit und Kompetenzen bzw. Regelungsvielfalt aus wobei oft wesentliche Fragen nicht immer von vorneherein geklärt sind.
Auch wenn die Verwaltung im Lande in den letzten Jahren zum Teil erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt noch genügend Raum und oft auch die dringende Notwendigkeit für eine engagierte rechtsanwaltliche Unterstützung.
Beratung
Im Gegensatz zu der Zeit vor Beginn des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umbruchs spielen heute steuerrechtliche Fragen in Griechenland, insbesondere die sinnvolle Nutzung streitiger steuerrechtlicher Verfahren bzw. deren Vermeidung eine immer wichtigere Rolle für Unternehmen aber auch für private Haushalte und Eigentümer von Immobilien.
Unsere Aufgabe ist es, unsere Mandanten durch das Dickicht von aktuellen, rückwirkenden oder teilweise immer noch geltenden Vorschriften des griechischen Steuerrechts zu führen und gegebenenfalls in steuerrechtlichen Verfahren zuverlässig und effektiv zu vertreten.
Angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Kontakte unserer Mandanten insbesondere mit dem europäischen Ausland bzw. den USA und Kanada und der damit verbundenen Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kommt der Beratung und Problemlösung im internationalen Bereich eine besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der steuerlichen Beratung außerhalb von verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahren arbeiten wir zudem mit kompetenten Branchenexperten zusammen.
Beispielhaft möchten wir Folgendes aus unseren Tätigkeitsbereichen anführen:
// Beratung im Vorfeld bzw. bei Kauf oder Anmietung von Immobilien
// Vermeidung bzw. Durchführung steuerrechtlicher Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren
// Beratung im Vorfeld oder nach einer Unternehmensgründung
// Beratung im Vorfeld oder nach einem Standortwechsel bzw. Umzug
// Einkommenssteuer und Steuerverfahren
Steuerrechtliche Verfahren
Seit dem 1. Januar 2014 gilt in Griechenland das nur wenige Monate vor seiner Inkraftsetzung verabschiedete Gesetz Nr. 4174/2013 (Gesetzesblatt A-170). Das Gesetz stellt für den griechischen Steuergesetzgeber überhaupt die erste Kodifizierung bzw. den ersten Kodifizierungsversuch im Bereich des Steuerfestsetzungs- und Besteuerungsverfahrens dar.
Trotz der Kodifizierung hat der Steuergesetzgeber seither mehrere Änderungen an seinem Werk vorgenommen. Die wichtigsten Novellierungen sind in den Vorschriften der Gesetze Nr. 4223/2013, 4250/2014, 4276/2014, 4337/2015 und 4342/2015 enthalten; weitere Änderungen des Steuerfestsetzungs – und Besteuerungsverfahrens sind offiziellen Quellen zufolge in Kürze zu erwarten. Immerhin darf das kodifizierte Steuerfestsetzungs- und Besteuerungsverfahren als Pendant zur heute geltenden deutschen Abgabenordnung (AO) erachtet werden – wenn auch nur in einem vergleichsweise begrenzten Sinne.
Fest steht, dass künftige bzw. seit dem 01.01.2014 bereits laufende Widerspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung, mit wenigen Ausnahmen, nur dann als zulässig erachtet werden können, wenn die Vorschriften des Gesetzes Nr. 4174/2013 zuvor eingehalten worden sind.
Wendet man sich dem materiellen Steuerrecht und der diesbezüglichen schon längst festgestellten Notwendigkeit von einschneidenden Reformen zu, so wird man feststellen können, dass der Gesetzgeber hier parallele Wege zum Verfahrensrecht gegangen ist. Seit dem 01.01.2014 gilt in Griechenland das ebenfalls neu kodifizierte Einkommenssteuergesetz für natürliche und juristische Personen sowie für Organschaften. Die auch hier sehr langwierigen Kodifikationsarbeiten mündeten in den Regelungen des Gesetzes Nr. 4172/2013 (Gesetzesblatt A-167), dessen Vorschriften das alte Einkommenssteuergesetz Nr. 2238/1994 vollständig ersetzt haben. Dennoch soll letzteres noch weiter dann Anwendung finden, wenn es sich um Steuerfälle handelt, die sich auf das Steuerjahr 2013 oder auf vorangegangene Steuerjahre beziehen.
Nach dem Deutsch-Griechischen „Doppelbesteuerungsabkommen“ ist grundsätzlich jede Person steuerpflichtig, die rechtmäßig in einem Vertragsstaat ansässig ist. Verfügt eine Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, gilt sie in dem Staat als ansässig, zu dem sie die engeren politischen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Verfügt die Person nicht über eine ständige Wohnstätte und kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht festgestellt werden, wird aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Staatsangehörigkeit entschieden, oder als letzte Instanz eine einvernehmliche Regelung der zuständigen Behörden herangezogen.
Eine Gesellschaft, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung gilt in dem Vertragsland als ansässig, in dem ihre Geschäftsleitung liegt. Betriebsstätten sind feste Geschäftseinrichtungen, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern und Waren, sowie Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zum Wareneinkauf oder zu Werbe-, Forschungs- oder Informationszwecken genutzt werden, gelten nicht als Betriebsstätten.
Oben Angeführtes soll zunächst einmal nach den Grundsätzen für die Festsetzung der Besteuerung in dem einen oder dem anderen Land gelten. Insbesondere von griechischer Seite sind aktuell energische Bestrebungen zu verzeichnen, Unternehmen bzw. Privatpersonen steuerlich zu belangen, die ihren Wirkens- bzw. Lebensschwerpunkt nicht oder nicht mehr in Griechenland haben. Diesbezüglich sollte man sich vor einem Standortwechsel möglichst vorab ausführlich beraten lassen.
(Stand: Januar 2016. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)
Die Verwaltungsorgane des Staates und seiner Gebietskörperschaften in Griechenland stellen für viele ausländische und inländische Unternehmer aber auch jeden Bürger eine Herausforderung besonderer Art dar. Auch wenn die Verwaltung im Lande in den letzten Jahren zum Teil erhebliche Fortschritte gemacht hat bleibt noch erheblicher Raum und oft auch die dringende Notwendigkeit für eine engagierten rechtsanwaltlichen Unterstützung.
Aufgrund unserer fundierten Kenntnis der Strukturen in Griechenland vereint mit der Erfahrung in der Betreuung von Mandaten die nicht immer mit den Gegebenheiten im Lande vertraut sind bieten wir unseren Mandaten insbesondere die:
// Unterstützung bzw. Durchführung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren
// Unterstützung bei bzw. Durchsetzung von Ansprüchen bzw. Forderungen gegenüber dem Fiskus bzw. den griechischen Verwaltungsträgern
// Regelung von streitigen verwaltungsrechtlichen Verfahren und Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren
// Verwaltungsverträge
// Beratung und effektive Unterstützung im Umgang mit der griechischen Verwaltung
Weitere allgemeine Informationen:
Der Staat und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Griechenland werden überwiegend durch Rechtsakte, sogenannte Verwaltungsakte, sowie aber auch durch Handlungen tätig. Unter Verwaltungsakt ist nach der griechischen, im Verwaltungsrecht herrschenden Auffassung, die Willenserklärung des Staats oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu verstehen, durch die entweder eine unpersönliche, d.h. eine abstrakte, oder eine konkrete, d.h. auf bestimmte Personenkategorien bezogene Vorschrift zur Rechtswelt langt, aus welcher rechtliche Konsequenzen hervorgehen und welche den Wandel der rechtlichen Lage, d.h. die Regelung einer bestimmten Angelegenheit entweder abstrakt oder personenbezogen zur Folge hat. Im Rahmen des Verwaltungsrechts lassen sich die griechischen Verwaltungsakte nach dem Kriterium der Rechtsfestsetzungsweise in zwei Kategorien unterscheiden: i) Zur ersten Kategorie gehören jene Verwaltungsakte, welche rechtliche Folgen für die Adressaten alleine deswegen haben, weil sie von dem entsprechenden Verwaltungsorgan festgesetzt bzw. ausgestellt worden sind. ii) Zur zweiten Kategorie gehören jene Verwaltungsakte, durch die Regelungen zumindest teilweise im Einvernehmen mit dem Normadressaten und aufgrund der Vertragsfreiheit eingeführt werden; im letzteren Fall ist von „Verwaltungsverträgen“ die Rede.
Während das materielle Verwaltungsrecht die Verwaltungstätigkeit in all ihrer Fülle und in jedem denkbaren, sich aus den ständig wandelnden Lebensverhältnissen und Umständen Inhalt umfasst und regelt, so z.B. das Gesetz Nr. 2696/99 (Straßenverkehrsordnung), Gesetz Nr. 4067/2012 (Baugesetz), Gesetze Nr. 3908/2011 und 4242/2014 (Investitionsgesetz) u.a., regelt das formelle Verwaltungsrecht das Verfahren, das bei der Ausübung eben dieser Verwaltungstätigkeit einzuhalten ist. Neben den in den materiellen Verwaltungsgesetzen als einzeln zu findenden, jedoch nicht weniger einzuhaltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften, stellt das kodifizierte Gesetz Nr. 2690/99 das Hauptinstrument dar, durch welches die Rechtmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit geregelt wird. In diesem Zusammenhang kommen je nach Fall auch die Vorschriften des Gesetzes Nr. 3528/3007 über die Beamtenpflichten zur Anwendung.
Von immer größerer Bedeutung für private sowie juristische Personen bzw. Unternehmen, erweist sich- nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Lage des Staates und dem daraus resultierenden Bedürfnisse Einnahmen zu generieren bzw. einzubehalten- das Erfordernis Ansprüche bzw. Forderungen gegenüber den staatlichen Organen effektiv durchzusetzen; wichtige Regelungen sind hierbei z.B. in den Sondervorschriften des Gesetzes Nr. 3068/2002 enthalten.
(Stand: Januar 2016. Alle Angaben erfolgen unter Vorbehalt und ohne Gewähr.)