Erbrecht: Gemeinsames Bankkonto im Erbfall

Wie werden gemeinsame Konten (ODER KONTEN) im Falle des Todes eines Kontoinhabers in Griechenland und Deutschland behandelt?

Hier wollen wir einen kurzen ersten allgemeinen Überblick geben. Es ist dringend anzuraten z.B. vor Kontoeröffnung oder Beteiligung eines anderen an einem bestehenden Konto und insbesondere im Erbfall einen Fachmann zu konsultieren.

a) Griechenland
In Griechenland ist die Rechtslage anders als in Deutschland. Hier werden zivilrechtliche Vermutungen durch ein klares Gesetz begrenzt bzw. ausgeschlossen. Aus dem Gesetzt Nr. 5638/1932 geht hervor, dass bei einem „Oder Konto“ im Falle des Todes evtl. Erben von Ansprüchen auf das Konto ausgeschlossen sind, weil der Betrag grundsätzlich per Gesetz in das Eigentum des zweiten Kontoinhabers übergeht. Dies verbessert die Position des zweiten Kontoinhabers ungemein, denn hiermit sind unserer Ansicht nach auch evtl. Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen. Dies ergibt sich grundsätzlich aus dem Wortlaut des Gesetztes 5638/1932. Im Einzelfall können sich in eng begrenzen Ausnahmen Anhaltspunkte für eine andere Regelung ergeben.

b) Deutschland
Im Gegensatz dazu wird in Deutschland grundsätzlich im Falle eines Gemeinschaftskontos der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand, vererbt. Die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers.

Welcher Anteil am Guthaben dem jeweiligen Kontomitinhaber am Guthaben des Gemeinschaftskontos zusteht, ergibt sich grundsätzlich daraus welche Vereinbarung die Kontoinhaber getroffen haben.

Hat nur einer auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt, wird sehr oft der Einzahler alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter sein. Zahlt aber z.B. ein Ehegatte auf ein gemeinschaftliches Konto ein, so kann dies so ausgelegt
werden, dass auch eine Schenkung der Hälfte des Einzahlungsbetrags gewollt war.

Es muss der Wille des Einzahlers erforscht werden. Insbesondere der Verwendungszweck der Überweisung und die tatsächliche Handhabung sind dabei Indizien.

Ist nicht aufklärbar, welcher Anteil dem Erblasser zustand, wird gemäß § 430 BGB  vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben des Gemeinschaftskontos berechtigt war.

Hiervon zu trennen ist die Frage ob nach dem Tode über das Konto vom Überlebenden verfügt werden kann und welche Auswirkungen dies hat.

Deshalb:

Es empfiehlt sich, wie meist in erbrechtlichen Fragen insbesondere, wenn es hierbei um länderübergreifende Sachverhalte geht, einen mit der Materie betrauten Rechtsanwalt zu konsultieren und sich ausführlich beraten zu lassen, bevor man übereilt handelt. Jeder Sachverhalt kann andere Aspekte aufweisen, so dass im Einzelfall zu prüfen ist ob und ggf. welche gesetzlichen Regelungen und Auslegungsregeln im jeweiligen Fall Anwendung finden.

Rechtsanwalt Vassilis Gerold Karkazis ist ab Mai 2019 Mitglied des Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. (ndeex.de) Zuständigkeit für Griechenland

Athen, 20.05.2019