Vortrag & Informationsveranstaltung
Von Rechtsanwalt Vassilis Gerold Karkazis
In der Deutsche Botschaft Athen vom 12.06.2024

Thema: Der internationale Erbfall – ein Überblick

Einleitung
Ziel: Vermittlung eines Einblicks in die wichtigsten Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und deren Anwendung auf internationale Erbfälle.

Inhalt

1. Grundlagen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

  • Art. 21 EuErbVO: Bedeutung des „letzten gewöhnlichen Aufenthalts“ für die Bestimmung des anwendbaren Rechts.
  • Art. 22 EuErbVO: Möglichkeiten der Rechtswahl.
  • Art. 4 EuErbVO: Zuständigkeit von Gerichten und Behörden im Erbfall.

 

2. Erbrechtliche Unterschiede zwischen Griechenland und Deutschland insbesondere

2.1 Erbrecht der Ehegatten

Deutschland:
– Nach § 1371 BGB erhält der überlebende Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine Erhöhung des Erbanteils um ¼ als Zugewinnausgleich.
– Der Europäische Gerichtshof (Entscheidung „Mahnkopf“ vom 01.03.2018) hat festgestellt, dass diese Erhöhung erbrechtlicher Natur ist und im EU-Nachlasszeugnis einzutragen ist.
Griechenland:
– Keine entsprechende Regelung zur Erhöhung des Erbanteils durch Zugewinnausgleich.

2.2 Gesetzlicher Pflichtteil

Deutschland:
– Pflichtteilsberechtigte erhalten lediglich eine schuldrechtliche Forderung auf Auszahlung eines Geldbetrags (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht zum Erben.
Griechenland:
– Pflichtteilsberechtigte werden vollwertige Erben und erhalten ein dingliches Recht am Nachlass.
-Möglichkeit der Ausschlagung, Annahme vor einem Notar oder Ausstellung eines Erbscheins für den Pflichtteil.

2.3 Fristen zur Ausschlagung eines Erbes sind bei im Ausland befindlichen Erben oder Erblassern länger als in Deutschland.

 

3. Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Deutschland:
– Das „Berliner Testament“, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Erben und Kinder als Schlusserben einsetzen, ist gängig und zulässig.
Griechenland:
– Problematisch aufgrund der noch aktuellen Rechtslage:
– Art. 1717 des griechischen Zivilgesetzbuches: Verbot gemeinschaftlicher Testamente.
– Art. 368 des griechischen Zivilgesetzbuches: Erbverträge sind ungültig.
Begründung:
Bindungswirkung solcher Testamente/Erbverträge widerspricht der griechischen Auffassung von Testierfreiheit.
ABER:
– Art. 25 EuErbVO: Spezielle Kollisionsnorm für Erbverträge, die Besonderheiten bei der Rechtswahl regelt.
Und Aktuelle Entwicklung in Griechenland:
Das griechische Justizministerium plant umfassende Änderungen im Erbrecht, die die
Zulässigkeit von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten in das Griechische Recht einführen sollen.

 

4. Erbrecht in anderen EU-Staaten

  • Vergleich von Deutschland und Griechenland mit weiteren EU-Staaten insbesondere Spanien, Italien, Polen, Slowenien und Frankreich oder der Schweiz

 

5. Praktische Fälle

  • Beispiele aus der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Karkazis, insbesondere im internationalen Erbrecht.

 

6. Diskussion und Fragen

  • Offener Austausch über spezifische Anliegen und weitere Fragen der Teilnehmenden.